
Dieselpreisgleitklausel
Sollte eine nachvollziehbare Preissteigerung auf dem Treibstoffsektor von mehr als 3,5 % eintreten, so hat dls das Recht eine Anpassung der
Frachten (Dieselzuschlag) neu zu vereinbaren / zu berechnen. Als Basis dient der Dieselpreis-Index des statistischen Bundesamtes (BGL-
Deutschland) vom Vormonat der Offertabgabe.
Standgeldregelung
1. Deutschland: 2 Stunden frei für die Be- und Entladung. Stand- und Wartezeiten werden mit EUR 55,00 pro angefangene Stunde berechnet
max. EUR 450,00 pro Tag.
2. EU- EFTA- und Baltikum Staaten sowie Kroatien, Türkei, Mazedonien, Montenegro, Albanien, Bosnien, Herzegowina, Serbien und
Kosovo: 2 Stunden frei für die Be- und Entladung. Stand- und Wartezeiten werden mit EUR 55,00 pro angefangene Stunde berechnet.
3. Russland / GUS-Staaten gilt folgende Regelung:
a) In den Verkehren nach den Ländern unter Punkt 1. und 2. gilt: 24 Stunden frei für die Be- und Entladung sowie Zollabfertigung.
b) In den GUS-Staaten: 48 Stunden frei für die Entladung sowie Zollabfertigung.
Grundsätzlich gilt für alle Relationen, dass Fahrzeuge, die bis 13:00 Uhr Ortszeit an der Lade- bzw. Entladestelle oder am Zollterminal eintreffen,
noch am selben Tag be- bzw. entladen werden müssen. Standtage berechnen wir je angefangenen Tag für Kühl-LKW mit EUR 400,00 bis EUR
500,00 und Standard-, Koffer-LKW mit EUR 255,00 (außer Deutschland). Bei den Verkehren von und nach GUS-Staaten, Ukraine, Moldawien,
Georgien beträgt das Standgeld bei Jumbo, Mega Trailer und Kühlsattelauflieger EUR 340,00 pro Tag.
Konvoikosten und Transporte mit hohem Warenwert (nur in GUS-Ländern)
Bei einem hohen Warenwert von mehr als ca. EUR 100.000,- (wenn Zoll- und Steuerabgaben höher als USD 50.000,00 pro LKW) werden
Konvoikosten und damit zusammenhängende Nebenkosten oder Bürgschaftskosten, falls diese anfallen, gemäß Auslage und Beleg berechnet.
Sorgfaltspflicht
Der Auftraggeber haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, für alle Folgen, die aufgrund staatlicher Akte entstehen und die nicht von uns zu
vertreten sind. Dies gilt auch, wenn ein Ereignis erst nach der Entladung eintritt, sowie der staatliche Akt auf Umstände beruht, die Ihren Grund in
dem beauftragten Transport haben. Daraus folgende Standtage werden mit je EUR 255,00 pro angefangenen Tag berechnet.
Frachtzahlung
Frachtkosten sind entsprechend des angegebenen Zahlungsziels nach Belegdatum zu begleichen.
Ablieferquittung / Lieferscheine / kostenpflichtige Zusatzleistungen
Alle Belege werden durch uns elektronisch archiviert. Bei Bedarf dem Kunden zeitnah kostenpflichtig übermittelt. Andere Regelungen müssen
schriftlich vereinbart werden. Auf Wunsch können wir einen elektronischen Zugang zu unserer Archivierung einräumen. Wir akzeptieren keine
Frachtkürzungen oder Belastungen aufgrund verspäteter Zusendung der Frachtpapiere. Ablieferungsbeleg: EUR 10,00 pro Transport. Bescheinigung
für Umsatzsteuerzwecke: EUR 10,00 pro Transport.
Euro – Palettentauschregelung
Bei Transporten mit Europaletten arbeiten wir nach den Kölner Palettentauschklauseln. Diese Regel besagt folgendes: Einsatz eigener
tauschfähiger Paletten des Verkehrsunternehmens (Frachtführer/Spediteur) und Zusage des Auftraggebers (Absender/Versender), dass das
Verkehrsunternehmen an der Entladestelle vom Empfänger entsprechende Paletten zurückerhält, verbunden mit der Einbindung des Empfängers
bezüglich der Rückgabe von Paletten gleicher Anzahl, Art und Güte Zug-um-Zug bei der Ablieferung des palettierten Gutes.
Haftung ADSp und CMR gelten als vereinbart.
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, jeweils neueste Fassung. Diese beschränken in
Ziff. 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5,- Euro/kg, bei multimodalen
Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie darüber hinaus je Schadenfall bzw. Ereignis auf EUR 1,0 Mio. bzw. 2,0 Mio.
oder 2 SZR/kg, je nachdem welcher Betrag höher ist. Ergänzend wird vereinbart, dass(1) Ziffer 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs noch die
Zurechnung des Verschuldens von Leuten und sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie § 507 HGB Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM,
Art.20,21 CMNI zu Gunsten des Auftraggebers erweitert, (2) der Spediteur als Verfrachter in den in § 512 Abs. 2 Nr. HGB aufgeführten Fällen des
nautischen Verschulden oder Feuer an Bord nur für eigenes Verschulden haftet und (3) der Spediteur als Frachtführer im Sinne der CMNI unter den
in Art. 25 Abs. 2 CMNI genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden, Feuer an Bord oder Mängel des Schiffes haftet. Sollten Sie
darüber hinaus eine höhere Haftung benötigen, helfen wir gern beim Eindecken einer Transportversicherung.
Gesetze und Auflagen finden Sie in unserem Downloadcenter auf unserer Internetseite.
Individualvereinbarungen können zu den einzelnen Punkten selbstverständlich schriftlich getroffen werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ahrensburg und es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 12.05.2025